Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – Reform der Pflegeversicherung

Im Jahr 2008 trat das sogenannte Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft, das die im Jahr 1995 begonnene Pflegereform weiterführte. Das Ziel ist dabei die Stärkung der Pflegeleistungen und die weitere Unterstützung pflegender Angehöriger, um die Qualität in der Pflege insgesamt zu stärken. Ergänzt wird es durch die drei Pflegestärkungsgesetze aus dem Jahren 2015 bis 2017.
Besonderheiten
  • individuellere Leistungen
  • Unterstützung Angehöriger
  • Einführung von Pflegestützpunkten
  • neues Begutachtungsinstrument
  • Verbesserung der Pflegequalität
Das Wichtigste zusammengefasst
  • Das Gesetz dient der Verbesserung der individuellen Anpassung an die Pflegebedürftigkeit.
  • Die Angehörigen werden bei der Pflege z. B. durch die Einführung von Pflegeberatern und der Pflegezeit entlastet.
  • Der MDK wird als neues Begutachtungsinstrument eingeführt, das sowohl Empfehlungen für den Pflegegrad (seit 2017) abgibt als auch Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Qualitätsmanagements beurteilt.

Was ist das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz?

Das Gesetz hat zum Ziel, die Pflegeversicherung besser auf die Bedürfnisse Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen auszurichten. Es wurde 2008 eingeführt und besteht insgesamt aus 14 Artikeln, von denen die ersten beiden das SGB XI verändern, während Art. 3 das neue Pflegezeitgesetz enthält, das die Pflegezeit einführt.

Inhalte des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes

Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzgebung fanden in folgenden Bereichen statt:

  • neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung
  • Stärkung der ambulanten Versorgung
  • Einsatz von Pflegeberatern als Hilfestellung für Angehörige
  • Einrichtung von Pflegestützpunkten, die der Information und Hilfestellung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dienen
  • Einführung der Pflegezeit bei akuten Pflegesituationen, d. h. ArbeitnehmerInnen steht ein Anspruch auf bis zu zehn Tage zu, in denen sie von der Arbeit fernbleiben können, um Angehörige zu pflegen.
  • Förderung von Prävention und Rehabilitation durch den MDK
  • Einführung eines Qualitätsmanagements zur Beurteilung von Pflegediensten und -einrichtungen
  • Optimierung der Zusammenarbeit von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und ÄrztInnen durch die Pflegekassen
  • Entbürokratisierung und Förderung der Wirtschaftlichkeit von Pflegeeinrichtungen
  • Änderungen in der privaten Pflegeversicherung
  • Einführung von Leistungen in der sogenannten Pflegestufe 0

Pflegestärkungsgesetze – schrittweise Anpassung an Bedarfe

Die drei Pflegestärkungsgesetze stellen eine Ergänzung der in drei Stufen 1995 eingeführten Pflegepflichtversicherung, des 2002 in Kraft getretenen Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes und des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom 30. Oktober 2012 dar und sind damit ein weiterer Baustein zu einem Umbau der Pflegeversicherung.

Sie haben zum Ziel, die Leistungen besser als bisher an die Bedarfe von Pflegebedürftigen anzupassen. In diesem Zusammenhang wurden Leistungen ausweitet und flexibler gestaltet. Die Umsetzung erfolgte in mehreren Schritten:

  • PSG I (2015): individuellere Anpassung der Leistungen, Anhebung der Leistungsbeträge, Erhöhung der Anzahl von Pflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen
  • PSG II (2016): Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und eines neuen Begutachtungsinstrumentes sowie Umwandlung der drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade
  • PSG III (2017): Verbesserung der Pflegesituation auf kommunaler Ebene, Pflegeleistungen des PSG II werden mit anderen pflegerelevanten Sozialleistungssystemen in Bezug gesetzt

Mit dem Inkrafttreten des PSG II im Jahr 2017 erfolgte eine Fokussierung auf die Selbstständigkeit im Alltag. Auch Demenzkranke werden seitdem gleichberechtigt in den Leistungsbezug einbezogen. Das Maß an Bürokratie wurde merklich reduziert, während gleichzeitig eine individuellere Anpassung auf den individuellen Bedarf der Pflegebedürftigen erfolgte. Die wichtigste Neuerung ist hier vermutlich jedoch die Umwandlung der bisher geltenden drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade.

Pflegeberatung – Hilfsangebote für Angehörige

Um vor allem pflegende Angehörige zu entlasten, wurden im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zusätzliche Beratungsangebote geschaffen.

Zum einen sind dies die kommunalen Pflegestützpunkte. Hier erhalten sowohl pflegebedürftige Personen als auch deren Angehörige Informationen und Hilfestellungen rund um die Pflege. Deren Aufgabe ist z. B. die Verbesserung der Auskunfts- und Beratungsangebote verschiedener Sozialleistungsträger sowie die Koordination wohnortnaher Versorgungs- und Betreuungsangebote sowie der sozialen Hilfsangebote. Auch können hier direkt Hilfen beantragt werden.

Pflegeberater hingegen informieren auch vor Ort, d. h. für gewöhnlich im häuslichen Umfeld. Dazu stellst du einen Antrag bei der Pflegeversicherung auf einen Beratungstermin. Bei privat Versicherten übernimmt die compass Pflegeberatung diese Dienstleistung. Die Inanspruchnahme dieses Angebotes, bei dem ausschließlich speziell geschulte BeraterInnen zum Einsatz kommen, ist kostenlos.

Verpflichtende Beratung bei Bezug von Pflegegeld

Wird bereits Pflegegeld bezogen und kümmert sich ausschließlich eine nahestehende Person um die Pflege im häuslichen Umfeld, besteht sogar eine Verpflichtung, regelmäßig eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Dadurch soll eine Überforderung vermieden werden. gleichzeitig dient der Termin dazu, Fragen zu klären und für eine optimale Qualität der Pflege zu sorgen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Einsatz halbjährlich vorgeschrieben, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Die Pflicht entfällt, wenn neben dem Angehörigen ein professioneller Pflegedienst für einzelne Aufgabenbereiche beauftragt ist.

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Response (1)

  1. Kira N.
    11. Juli 2021 at 15:37 · Antworten

    Vielen Dank für diesen Beitrag über das Pflegegesetz. Gut zu wissen, dass 2008 das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten ist. Ich befürchte, demnächst auf Pflege angewiesen zu sein und werde mich mal an eine Pflegeberatung wenden.

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