Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Ersatzleistung für Arbeitsentgelte. So besteht die Möglichkeit, in einer akut auftretenden Situation für maximal zehn Tage von der Berufstätigkeit freigestellt zu werden, um die Pflege naher Angehöriger zu organisieren. Die Leistung wird von der Pflegekasse der betroffenen Person getragen.
Besonderheiten
  • auf 10 Arbeitstage / Jahr begrenzt
  • für alle Angestelltenverhältnisse
  • in unerwarteten Pflegesituationen
  • Antragstellung bei der Pflegekasse
Das Wichtigste zusammengefasst
  • Personen in einem Arbeitsverhältnis haben die Möglichkeit, bis zu zehn Tage jährlich von der Tätigkeit freigestellt zu werden, um die Pflege nahestehender Angehöriger zu organisieren.
  • Die Antragstellung erfolgt unkompliziert bei der Pflegekasse der betroffenen Person.
  • Die Höhe der Leistug ist auf 90 bzw. 100 Prozent des Nettoentgeltes bzw. maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse begrenzt.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, wenn sich nahe Angehörige für einen kurzen Zeitraum um die Pflege kümmern und dafür dem Arbeitsplatz fernbleiben. In dieser Zeit findet oft keine Lohnfortzahlung statt, sondern sie sind durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert. Nur in seltenen Fällen greift eine Entgeltfortzahlung aufgrund betrieblicher oder tariflicher Regelungen.

Das Ziel der finanziellen Unterstützung ist die Entlastung der Angehörigen, bis diese die Pflege nahestehender Personen organisiert haben. Der Anspruch darauf ergibt sich aus §44a SGB XI und ist auf maximal zehn Tage beschränkt.

Voraussetzungen

Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflegesituation tritt akut und unerwartet ein.
  • Die angehörige Person ist bereits als pflegebedürftig eingestuft oder der Eintritt der Pflegebedürftigkeit in der nächsten Zeit sehr wahrscheinlich.
  • Der oder die Antragsteller*in ist ein*e nahe*r Angehörige*r der pflegebedürftigen Person gemäß §7 Pflegezeitgesetz.
  • Die berufstätige Person beansprucht eine kurze Arbeitszeitverhinderung nach §2 Pflegezeitgesetz.
  • Der Arbeitgeber leistet im entsprechenden Zeitraum keine Entgeltfortzahlung.
  • Die berufstätige Person stellt nach Absehbarkeit der Situation unverzüglich einen Antrag auf Pflegeiunterstützungsgeld bei der jeweiligen Pflegekasse.
  • Zusammen mit dem Antrag geht eine ärztliche Bescheinigung über die (absehbare) Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse ein, die die Erforderlichkeit der Maßnahme bescheinigt.
  • Der Angehörige befindet sich weder in Pflegezeit (§3 Pflegezeitgesetz) noch in Familienpflegezeit (§2 und 3 FPflZG).
  • Die zu pflegende Person ist bei einer deutschen Pflegeversicherung versichert.
  • Im Falle eines Kindes dürfen die Eltern kein Kranken oder Verletztengeldnach §45 SGB V oder §45 Abs. 4 SGB VII erhalten.

Wer kann das Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

  • Arbeitnehmer*innen
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
  • Heimarbeiter*innen und ihnen Gleichgestellte
  • geringfügig Beschäftigte und Rentner*innen, die eine Beschäftigung ausüben, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben

Keinen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeldhaben hingegen

  • Selbstständige
  • Beamte
  • Bezieher*innen von Leistungen nach SGB II und SGB III, die keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes ist nicht ganz einfach. Doch gibt es eine Faustregel, die zumindest grob Auskunft über die Höhe der Leistung gibt:

  • 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts der Versicherten (ohne Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder
  • 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts der Versicherten (mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)

Dabei darf das Pflegeunterstützungsgeld 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach §233 Abs. 3 der Krankenversicherung nicht überschreiten. Das bedeutet für das Jahr 2020 einen Höchstbetrag von 109,38 Euro täglich.

Natürlich gibt es auch Abweichungen und Sonderregelungen. Diese sindin§45 Abs. 2 SGB V geregelt.

Wer sind nahe Angehörige?

  • Großeltern
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Ehegatten
  • Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
  • Lebenspartner
  • Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Kinder
  • Adoptiv- oder Pflegekinder
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder
  • Schwägerinnen und Schwager

Besonderheiten während der Corona-Pandemie

Die Sonderregelungen für die Corona-Pandemie gelten so lange wie die epidemische Lage von nationaler Tragweite. Aktuell haben Beschäftigte bis Ende 2021 Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage anstelle der sonst üblichen zehn. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob eine kurzfristige Arbeitsverhinderung vorliegt, bei der ein plötzlicher Pflegefall eintritt.

Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld stellen

Um die finanzielle Unterstützung zu erhalten, ist es nötig, einen Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld bei der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen. Nötig ist dazu ein ärztliches Attest sowie eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers. Wichtig ist auch, dass der Antrag dann sofort gestellt wird, wenn sich die Situation abzeichnet.

Das Formular ist bei den Krankenkassen online erhältlich oder kann einfach telefonisch angefordert werden.

Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt?

Der Arbeitgeber darf das Pflegeunterstützungsgeld ebenso wenig ablehnen wie die kurzzeitige Freistellung. Möglich ist allerdings, dass er einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der betreffenden Person verlangt?

Die Pflegekasse kann den Antrag ebenfalls nicht ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Möglich ist dabei auch eine Splittung der maximalen Länge von zehn Tagen. Darüber hinaus ist es dann in der Regel jedoch nicht mehr möglich, weitere Ansprüche durchzusetzen.

Weiterführendes

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