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Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung das Alltagsleben nicht mehr allein bewältigen können.
Mehr als zwei Millionen Menschen erhalten in Deutschland Leistungen aus der Pflegekasse. Viele Betroffene, aber auch Angehörige sind mit der Beantragung der Pflegestufe überfordert oder befürchten zu wenig Geld zu erhalten.
Sollte eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden, zahlt die gesetzliche Pflegekasse, wann und wie viel – ist gesetzlich geregelt.
Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten muss man mindestens zwei der letzten zehn Jahre vor dem Antrag eingezahlt haben. Ehepartner und Kinder sind mitversichert. Der Beitrag der Pflegekasse beläuft sich auf 1,95% vom Bruttolohn (bei Kinderlosen 2,2%) die zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden.
Leistungen aus der Pflegekasse gehen immer an den Versicherten.
Die Pflegeversicherungsbeiträge reichen allerdings nicht aus, um alle Kosten von Pflegeleistungen zu decken, man spricht hierbei von einer Grundsicherung. Das Gesundheitsministerium rät zur privaten Vorsorge.
Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, stellt man einen formlosen, schriftlichen Antrag bei der Krankenkasse (jede Krankenkasse ist auch Pflegekasse). Diese bestellt dann einen Gutachter, den Medizinischen Dienst (MDK), dieser besucht den Versicherten dann zu Hause und prüft die Situation.
Beim Gutachterbesuch sollte einer der pflegenden Angehörigen unbedingt dabei sein. Pflegebedürftige neigen dazu, sich gesünder zu machen als sie sind. Ganz besonders ist dieses ratsam, wenn der Pflegebedürftige aufgrund einer einsetzenden Demenz Hilfe und Unterstützung braucht. Es kann sehr ratsam sein, in der Zeit vor dem Gutachterbesuch ein sogenanntes „Pflegetagebuch“ zu führen. Hierin werden alle Handgriffe und deren genauer Zeitaufwand genau dokumentiert. Mehr zum Pflegetagebuch finden Sie auf www.vz-nrw.de.
Sollte ein Antrag auf Pflegeleistungen abgelehnt oder die Pflegestufe zu niedrig eingestuft werden, sollten Sie auf alle Fälle innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ihre Widerspruch wird dann im Widerspruchsausschuss nochmals geprüft. In diesem Ausschuss sitzen auch Vertreter von Versicherten. Wird der Widerspruch abgelehnt können Sie innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Sollte diese ebenfalls negativ beschieden werden können Sie noch vor dem Landessozialgericht in die Berufung gehen.
Seit in Kraft treten der Pflegereform 2008 ist es geregelt, dass ein Angehöriger für die kurzfristige Pflege eines Pflegebedürftigen bis zu 10 Tagen unbezahlten Urlaub vom Arbeitgeber erhält. Darüber hinaus können nahe Angehörigen bis zu sechs Monate unbezahlten Urlaub verlangen ( siehe hierzu auch die Ausführungen zur „Pflegereform – ein hier klicken)
Reicht das Pflegegeld für einen Pflegebedürftigen nicht aus, wird er zunächst mit seinem Einkommen (Rente, usw.) und seinem Vermögen belangt. Reicht das für die Pflegeleistungen nicht aus, springt zunächst das Sozialamt ein. Das Sozialamt prüft dann allerdings ob es Verwandte gibt die die Kosten übernehmen können. Zu diesen zählen aber nur Angehörigen ersten Grades (Kinder).
Sollten Sie Überlegungen anstellen sich privat versichern zu wollen sollten Sie folgendes beachten: Wie bei anderen Versicherungen auch: je jünger und gesünder Sie sind, um so geringer sind die Beiträge.
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